Statuten des Komitees gegen das neue Polizeigesetz
I Name, Zweck und PositionArt. 1: Name, Sitz und Zweck
1. Unter dem Namen „Komitee gegen das neue Polizeigesetz“ besteht ein Verein
gemäss Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.
2. Zweck des „Komitees gegen das neue Polizeigesetz“ ist es, das neue Polizeigesetz des Kanton Zürich zu verhindern und eine öffentliche Disskusion über Sinn und Zweck der Polizei zu führen
II Mitgliedschaft
Art. 3: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Komitee gegen das neue Polizeigesetz ist, dass das Mitglied die Zielsetzungen unterstützt, die Vereinsstatuten anerkennt und die Mitgliedschaft schriftlich erklärt.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (schriftliche Erklärung) oder im Todesfall.
Art. 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder können an jeder Sitzung und Aktion des Komitees teilnehmen. Sie sind ebenfalls dazu eingeladen Unterschriften für das Referendum gegen das neue Polizeigesetz zu sammeln, sowie aktiv an der daraus resultierenden Abstimmung teilzunehmen.
2. Die Mitgliedschaft in anderen politischen Organisationen ist nicht ausgeschlossen, sollte jedoch nicht in Konflikt mit den Interessen des Komitees gegen das neue Polizeigesetz stehen.
III Organe
Art. 5: Organe
1. Die Organe des Komitees gegen das neue Polizeigesetz sind:
a) Komitee
b) Präsidium und Vizepräsidium
b) Rechnungsrevisorinnen/-revisoren
Art. 6: Komitee
1. Das Komitee besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird für
die Dauer von einem Jahr bestimmt.
3. Aufgaben und Kompetenzen des Komitees:
Das Komitee ist für die Erledigung oder die Delegation sämtlicher
Geschäfte verantwortlich.
Art. 7 Das Präsidium
1. Ein Mitglied des Komitees wird vom Komitee ins Präsidium gewählt, ein weiteres ins Vizepräsidium.
2. Zeichnungsberechtigt sind Mitglieder des Präsidiums und des Vizepräsidiums.
Art. 8 Weitere Organe
1. Die Rechnungsrevisorinnen/die Rechnungsrevisoren gehören nicht dem Komitee
an und müssen nicht zwingend Vereinsmitglied sein. Ihnen obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens. Sie erstellen einen schriftlichen Bericht zuhanden des Komitees.
IV Rechnungswesen
1. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Das Rechnungswesen einschliesslich Verwaltung der Kasse obliegt
Dem Präsidium und wird einmal jährlich von der Rechnungsrevisorin/
dem Rechnungsrevisor geprüft.
Art. 9: Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Einzelmitglieder des Komitees ist ausgeschlossen.
V Schlussbestimmungen
Art. 11: Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Komitees gegen das neue Polizeigesetz entscheidet eine Mehrheit der Komiteemitglieder. Solange fünf Mitglieder für die Aufrechterhaltung des Vereins einstehen, kann er nicht aufgelöst werden.
2. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen
an eine Nachfolgeorganisation über. In Ermangelung einer solchen
wird es einer vom Komitee zu bestimmenden Organisation mit ähnlichen Zielen überschrieben.
Diese Statuten treten per sofort in Kraft.
Zürich, 10. April 2007
Das Präsidium:
Matthias Probst
Das Vizepräsidium:
Brigitte Oberholzer